Die Rechtslage — ehrlich erklärt
Du solltest wissen, worauf du dich einlässt, bevor du Zeit und Geld investierst. Deshalb schreiben wir hier auf, wie die Lage ist — auch da, wo sie unbefriedigend ist.
Gut zu wissen: Rund um Assistenzhunde ist rechtlich noch nicht alles abschließend geregelt. Was hier steht, ist unser Kenntnisstand nach bestem Wissen (Stand: September 2026). Es ist keine Rechtsberatung, und wir können dafür keine Gewähr übernehmen. Verbindliche Auskünfte geben die zuständigen Behörden.
Die Ausgangslage
Seit 2023 regelt die Assistenzhundeverordnung (AHundV), wie Assistenzhunde ausgebildet und geprüft werden. Ausbildungsstätten sollen dafür von einer fachlichen Stelle zugelassen werden (§ 12i BGG). Seit dem 15. April 2024 ist aber keine fachliche Stelle mehr tätig — seitdem kann niemand zugelassen werden. Nicht zugelassene Ausbildungsstätten dürfen weiter ausbilden; Ausbildungen, die seit dem 1. März 2023 begonnen haben, müssen den Inhalten der Anlage 4 AHundV folgen.
Was das für uns bedeutet
Wir sind keine nach § 12i BGG zugelassene Ausbildungsstätte, weil eine Zulassung derzeit nicht möglich ist. Wir bilden nach Abschnitt 3 und Anlage 4 der AHundV aus. Sobald eine Zulassung wieder möglich ist, beantragen wir sie.
Nach heute geltendem Recht ist offen, wann und bei wem ein Team, das bei uns ausbildet, geprüft und zertifiziert werden kann. Eine Gesetzesänderung, die das ermöglichen soll, hat die Bundesregierung am 11. Februar 2026 beschlossen: Die Zulassungspflicht soll übergangsweise entfallen, und akkreditierte Prüfer sollen dann auch Teams aus nicht zugelassenen Ausbildungsstätten zertifizieren können. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft; was am Ende gilt, steht noch nicht fest. Über Änderungen informieren wir.
Was das für dich bedeutet
- Du kannst jetzt mit der Ausbildung beginnen. Alles, was ihr erarbeitet, dokumentieren wir im Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 AHundV.
- Solange die Ausbildung läuft, ist dein Hund kein Assistenzhund im Sinne des § 12e Abs. 3 BGG: Es gibt keine Zutrittsrechte, und das amtliche Assistenzhund-Kennzeichen nach Anlage 10 der AHundV darf nicht verwendet werden — das dürfen nur zertifizierte, anerkannte oder als Hilfsmittel bewilligte Teams (§ 26 Abs. 1 AHundV). Ausbilden dürft ihr natürlich trotzdem; es geht allein um dieses eine staatliche Kennzeichen.
- Wann und bei wem ihr die Prüfung ablegen könnt, besprechen wir vor Ausbildungsbeginn ehrlich mit dir — und wir informieren dich, sobald sich etwas ändert.
- Unsere bisherigen Teams wurden in der Übergangsfrist vom Mein Assistenzhund e. V. geprüft, angelehnt an die AHundV, und 2024 von den zuständigen Behörden anerkannt. Diesen Weg gibt es heute nicht mehr: Eine solche Anerkennung konnte nur bis Ende 2025 beantragt werden (§ 21 Abs. 5 AHundV).
Was nach der Prüfung für dich gilt
- Haftpflichtversicherung: höchstens 500 € Selbstbeteiligung, Mindestsumme 1 Million € für Personen- und sonstige Schäden; gedeckt sein müssen Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden (§ 27 AHundV)
- Gültigkeit: Zertifizierung bzw. Anerkennung gelten bis zum 10. Lebensjahr des Hundes (§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3 AHundV)
- Verlängerung: zweimal um je bis zu zwölf Monate, mit tierärztlichem Attest — zertifizierte Teams beim Prüfer, anerkannte Teams bei der Landesbehörde (§§ 20, 24 AHundV)
- Jährliche Untersuchung beim Tierarzt (§ 25 AHundV)
- Kennzeichnung: Wer Zutrittsrechte nutzt, zeigt das Abzeichen am Hund oder den Ausweis (§ 26 Abs. 2 AHundV)
Zum Weiterlesen
- Assistenzhundeverordnung (AHundV)
- BMAS: Assistenzhunde (aktueller Stand)
- FAQ des BMAS zur AHundV
- Mein Assistenzhund e. V.
Der Mein Assistenzhund e. V. unterstützt unsere Teams, auch finanziell.